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Allgemeine Geschäftsbedingungen Barbarossa City-Hotel in Recklinghausen
1.Geltungsbereich:
1.1Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Mietweise Überlassung von Hotelzimmern im
Barbarossa-City-Hotel Recklinghausen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels
2.Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2.1Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.Vertragsabschluß, -partner, Verjährung:
3.1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Barbarossa-City-Hotel Recklinghausen zustande.
Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung zu bestätigen. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmer, Räume, Flächen oder
sonstige Leistungen bestellt und zugesagt oder falls, eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, bereitgestellt werden.
3.2Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3.3Bei Anmeldungen von Gruppen-, Seminar- oder Konferenzveranstaltungen haben Teilnehmerlisten 14 Tage vor Ankunft dem Hotel vorzuliegen. Der Auftraggeber hat dem Hotel bei jeder Gruppenveranstaltung 4 Tage vor Beginn, bei Veranstaltungen über 70 Personen 7 Tage vor Beginn, die verbindliche Personenzahl mitzuteilen. Tatsächlich entstehende Abweichungen nach oben um mehr als 5 % müssen mit dem Hotel abgestimmt werden, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Bei Überschreitungen gilt die tatsächliche Personenzahl.
3.4Weicht der Inhalt der Reservierungsbetätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Bestätigung für den Gast und für das Hotel dann verbindlich, wenn der Gast nicht innerhalb von 10 Tagen von dem angebotenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
3.5Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
4.Zimmerbereitstellung, Übergabe und Rückgabe:
4.1Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
4.2Ohne anderslautende Abmachung ist der Zimmerbezug am Anreisetag nicht vor 14.00 Uhr möglich und es hat die Zimmerrückgabe bis 12.00 Uhr am Abreisetag zu erfolgen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedriger Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
4.3Reservierte Zimmer müssen bis spätestens 18.00 Uhr des Anreisetages bezogen werden. Ist dies nicht geschehen, kann das Hotel über die Zimmer anderweitig verfügen, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
5.Leistungen und Preise:
5.1Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bis 18.00 Uhr bereitzustellen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
5.2Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte und der Kunde bis 18.00 Uhr das gebuchte Zimmer nicht bezogen hat und dem Hotel dadurch Leerstand zugefügt wurden ist. Soweit nicht anders ausgeschrieben, schließen alle Preise Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer mit ein.
5.3Ändert sich nach Vertragsabschluß die Mehrwertsteuer, so ändern sich vereinbarte Preise entsprechend.
5.4Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Ankunft 4 Monate, behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen bis zu 10 % ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
5.5Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
5.6Alle Preisvereinbarungen und Auszeichnungen gelten in Euro.
5.7Alle Preise sind nicht rabatt- oder kommissionsfähig. Soweit Sonderpreise vereinbart wurden, ist eine Abrechnung mit Kreditkarten ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller ist bereit, das anfallende Disagio auszugleichen.
6.Zahlungen:
6.1Für Reservierungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Grundsätzlich sind Vorauszahlungen bei Buchungen über € 3.500,-- in Höhe von mindestens 50 %, 60 bis 90 Tage vor Ankunft zu leisten.
6.2Werden vom Hotel erbetene Vorauszahlungen nicht zum gefragten Termin geleistet, so entbindet dies den Hotelier unmittelbar von getroffenen Vereinbarungen.
6.3Ein Zahlungsverzug berechtigt das Hotel zur Verweigerung von weiteren Leistungen aus dem etwa noch laufenden Vertrag, sowie auch für künftige Leistungen. Darüber hinaus ist das Hotel zur Berechnung des dabei entstehenden Ausfallschadens in gleicher Weise berechtigt als wenn dieser Rücktritt vom Gast erklärt worden wäre.
6.4Alle erbrachten Leistungen sind bei Abreise fällig und ohne Abzug zahlbar.
6.5Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz, Mahnspesen und sonstige Kosten zu verlangen.
6.6Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist daher der Sitz des Hotels auch dann, wenn etwa auf Grund besonderer Vereinbarungen die Forderungen kreditiert und/oder auf Grund gesonderter Rechnungsstellung und Vereinbarungen erst später fällig werden.
6.7Rückvergütung oder Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen sind nicht möglich.
7.Rücktritt des Kunden (Stornierung, Abbestellen) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show):
7.1Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Form und Zustimmung des Hotels. Erfolgt dies nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Recht, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
7.1.1Zimmerbuchungen und Raumreservierungen mit mehr als 14 Teilnehmern (Gruppenbuchung) können mit folgenden Fristen storniert werden:
7.1.2bis 90 Tage vor Anreise kostenfrei
7.1.3bis 60 Tage vor Anreise berechnen wir 50 % der gebuchten Leistungen
7.1.4bis 30 Tage vor Anreise berechnen wir 70 % der gebuchten Leistungen
7.1.5bis 7 Tage vor Anreise berechnen wir 80 % der gebuchten Leistungen
7.1.6Bei Rücktritt ab 3. Tag vor Anreise berechnen wir 85 % des Zimmerpreises und 50 % der Verpflegungsvereinbarungen
7.1.7Bei Buchungen mit mehr als 30 Zimmern oder Teilnehmern verlängern sich die Fristen um 10 Tage.
7.2Stornokosten für bestellte technische Einrichtungen zur Durchführung einer Veranstaltung fallen in entsprechender Staffelung insoweit an, als dass zum Zeitpunkt der Stornierung durch deren Bereitstellung bereits ein Kostenaufwand entstanden ist und dieser nicht durch anderweitige Verwendung gedeckt werden kann.
7.3Ausschluss Dritter
Die Übertragung von Ansprüchen und Rechten aus dem mit dem Hotel getroffenen Vereinbarungen ist nur bei vorheriger Einwilligung des Hotels wirksam.
7.4Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
7.5Rücktritt durch das Hotel
7.5.1Das Hotel ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten , wenn erbetene Anzahlungen nicht zeitgerecht eingehen, ohne auf einen etwa entstehenden Ausfallschaden zu verzichten.
7.5.2Das Hotel ist berechtigt, von seinen Gästen die Einstellung oder Verminderung von ungebührlichem Lärm zu fordern. Der Gast ist verpflichtet, einer solchen Forderung des Hoteliers nachzukommen. Jede Verletzung der guten Sitten berechtigt das Hotel zur sofortigen Lösung des Vertragsverhältnisses. Eine Vertragsaufhebung ist weiter zulässig, wenn ein Gast ansteckend krank ist.
7.5.3Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der überlassenen Zimmer oder Räume berechtigen das Hotel zur fristlosen Aufhebung des Vertrages, ohne dass hierdurch das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
7.5.4Ein Verstoß gegen den oben 1 Ziffer 1.2 vorliegt
7.5.5Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
8.Haftung:
8.1Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfengleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
8.2Der Gast als solcher oder als Gastgeber haftet dem Hotel in vollem Umfang für die durch ihn oder seine Gäste verursachten Schäden. Es obliegt dem Gast, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.
8.3Wird das Hotel durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, kann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden. Jedoch ist das Hotel dem Auftraggeber verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
8.4Das Hotel haftet dem Gast nach den Bestimmungen des BGB. Die Haftung des Hotels ist ausgeschlossen, wenn die in Zimmern oder Räumen belassenen Gegenstände unverschlossen bleiben. Für Geld und Wertsachen wird gem. § 701 BGB nur bis zum Betrag von € 750,00 gehaftet. Der Gast wird gebeten, Wertgegenstände und Kostbarkeiten dem Empfang zu übergeben, diese werden bis zu einem Höchstwert von € 7.500,00 im Hotelsafe aufbewahrt. Geld ist offen gegen Quittung zu hinterlegen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung umgehend dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB).
8.5Soweit das Hotel für den Gast Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und auf Rechnung des Gastes. Der Gast stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.6Der Gast kann Nachbesserung verlangen, wenn vom Hotel eine Leistung nicht vertragsgemäß oder hotelüblich erbracht wird.
8.7Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf unseren Hotelparkplatz, auch Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierte Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
9.Sonstige Hinweise:
9.1Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. In Räume mit Speisen- und Getränkeabgabe dürfen Tiere nicht mitgebracht werden.
9.2Weckaufträge wird das Hotel mit größter Sorgfalt erledigen. Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Erfüllung sind ausgeschlossen.
9.3Auskünfte werden nach bestem Wissen erteilt, aber ohne Gewähr.
9.4Fundsachen (liegengebliebene Sachen) werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von 6 Monaten. Danach werden Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem lokalen Fundbüro übergeben.
9.5Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste behandelt das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt. Das Hotel übernimmt Aufbewahrung, Zustellung und Nachsendung auf Wunsch und gegen Erstattung der Kosten. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
9.6Abfallbeseitigung übernimmt das Hotel nur gegen Berechnung, wenn sich die Abfälle dem Hausmüll zuordnen lassen. Sonderabfälle übernimmt und beseitigt das Hotel nur nach vorheriger Zustimmung und entsprechender örtlicher Möglichkeiten.
10.Allgemeines:
10.1Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
10.2Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
10.3Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Barbarossa-City-Hotel Recklinghausen.
10.4Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Recklinghausen.
10.5Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
10.6Sollte einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam sein oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
1.1Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und
Veranstaltungsräumen im Barbarossa-City-Hotel Recklinghausen zur Durchführung von Veranstaltungen
wie Banketten, Seminaren, Tagungen, u. a., sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen des Hotels.
1.2Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB Abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher
ist.
1.3Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluß, -partner, Haftung, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch das Barbarossa-City-Hotel zustande, diese sind die Vertragspartner.
2.1Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler
oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2.2Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche des Veranstalters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel, bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.,
3.2Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw.
üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende sowie von
ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Uhrheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechtigte Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
3.4Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtig, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglichen Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Der Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung
und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
3.6Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
4. Rücktritt des Kunden ( Abbestellung, Stornierung), Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels
(No-Show)
4.1 Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so sind im jeden Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des
Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
4.2Sofern zwischen dem Hotel und dem Veranstalter ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche
des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht im Fall gemäß oben IV. Ziffer 1 Satz 3 Rücktritt des Veranstalters vorliegt.
4.3Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatz in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
4.4Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis= Veranstaltung x Teilnehmerzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4.5Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen
der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der
Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
4.6Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch obige Ziffern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Rücktritt des Hotels
5.1Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart
wurde ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage des Hotels auf sein recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß 3. Punkt 3.5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.2Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
5.2.1 höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrages unmöglich machen
5.2.2 Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,
z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden
5.2.3 das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann,
ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
5.2.4ein Verstoß gegen oben 1. Punkt 1.2 vorliegt.
5.3 Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden, sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
6.2Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Veranstalter um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
6.3Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
6.4Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
7.1Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten
beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
8.2Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.3Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei großer Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
9.3Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
10. Haftung des Veranstalters für Schäden
10.1Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten ( z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften ) verlangen.
11. Allgemeines
11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind
unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Barbarossa-City-Hotels in Recklinghausen
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr
Recklinghausen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
11.4 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder
nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften.